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Was sagt das Gesetz? Baugenehmigung für Gartenhäuser in Österreich

In deinem Garten darfst du machen, was du willst? Ganz so einfach ist es leider nicht. Beim Bau von Gartenhäusern gibt es in Österreich je nach Bundesland, Grundstücksbeschaffenheit und Größe des Gartenhauses Einschränkungen und teilweise den Bedarf einer Baugenehmigung. Erfahre, wie die gesetzlichen Bestimmungen beim Bau deines Gartenhauses in deinem Bundesland aussehen.

Benötigst du eine Baugenehmigung?

Für ein Gartenhaus benötigst du nicht automatisch eine Genehmigung. Anhand dieser Kriterien kannst du herausfinden, ob dein Gartenhaus genehmigungspflichtig ist:

  • Wie groß ist dein Gartenhaus?

  • Wo steht das Gartenhaus und wie ist dein Grundstück beschaffen?

  • Wie möchtest du dein Gartenhaus ausstatten? Möchtest du es zum Beispiel beheizen?

Genehmigungsvorschriften der einzelnen österreichischen Bundesländer

In der Bauvorschrift der jeweiligen Landesgesetzgebung wird festgehalten, ob das Errichten eines Gartenhauses eine Baugenehmigung benötigt. Durch die Baugenehmigungen soll verhindert werden, dass ein Gartenhaus bestimmte Normen überschreitet, wie beispielsweise Größe und Anzahl der Stockwerke. Zudem soll somit ein einheitliches Bild zum Beispiel in Siedlungen geschaffen werden.

Damit du dein Traum-Gartenhaus verwirklichen kannst, zum Beispiel mit unserem Modell Sunny-C, solltest du dich zunächst nach den Vorschriften in deinem Bundesland erkundigen.

Wenn du dir in Bezug auf das gekaufte Gartenhaus und die fällige Baugenehmigung unsicher bist, solltest du dich zunächst bei der entsprechenden Baubehörde nach der Genehmigungsfähigkeit deines Bauprojektes erkundigen. Beachte dabei stets, ob dein Gartenhaus entweder bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist.

Der Unterschied zwischen geringfügigen, anzeigepflichtigen und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben:

  • Geringfügige Bauvorhaben: Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur baulichen Erhaltung, Sanierung oder Verbesserung und beispielsweise Geräteschuppen, die du der Gemeinde schriftlich anzeigen musst.

  • Anzeigepflichtige Bauvorhaben: Für die Errichtung und Änderung kleinerer Gebäude muss eine schriftliche Bauanzeige an die Gemeinde erstattet werden.

  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: Bei nicht geringfügigen Bauvorhaben, die nicht zum Bau freigegeben wurden, musst du einen Antrag auf Baubewilligung stellen. Die detaillierten Informationen erhältst du hier.

Wenn du das geklärt hast, ist es ratsam, einen qualifizierten Entwurfsverfasser – wie einen Architekten oder Bauingenieur – mit der Erarbeitung des Bauantrages zu beauftragen. Denn teilweise dürfen nur qualifizierte Personen mit einer offiziellen Bauvorlageberechtigung Bauanträge unterschreiben. 

Burgenland

Burgenländisches Baugesetz 1997
„§ 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren:
(1) Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (§ 18) angesucht wird:
1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z.B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m² […]“

Kärnten

Kärntner Bauordnung 1996
„§ 6 Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen […] § 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe […]“

Niederösterreich

Niederösterreichische Bauordnung 2014
„§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden […] § 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8 […] § 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: […] 8. die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs […]“

Oberösterreich

Oberösterreichische Bauordnung 1994
„§ 24 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden […] § 25 Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt: […] 9. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen) Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² […]“

Salzburg

Landesrecht Salzburg
„§ 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl. einer Bewilligung der Baubehörde:
1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten […]“
Baupolizeigesetz 1997
„§ 10 Vereinfachtes Verfahren
(4) Abweichend von § 5 Abs. 9 zweiter und dritter Satz müssen die Unterlagen jedenfalls von einer dazu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugten Person verfasst und von dieser unterfertigt sein. Dies gilt nicht bei zu Wohnbauten gehörigen und dem Bedarf der Bewohner dienenden eingeschossigen Nebenanlagen (Garagen, überdachte Kraftfahrzeug-Stellplätze, Garten- und Gerätehütten, Holzlagen, Glas- und Gewächshäuser udgl) mit einer überdachten Fläche von nicht mehr als 20 m². Der Verfasser der Unterlagen hat ausdrücklich zu bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden, soweit nicht gleichzeitig um eine Ausnahme davon angesucht wird […]“

Steiermark

Steiermärkisches Baugesetz
„§ 21 Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: […] 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere […] g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m² […]“

Tirol

Tiroler Bauordnung 2011
„§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; […] (3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: […] die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind […]“

Vorarlberg

Vorarlberger Baugesetz
„§ 2*) Begriffe
[…] l) Nebengebäude: ein Gebäude, das aufgrund seiner Art und Größe und seines Verwendungszweckes einem auf demselben Baugrundstück befindlichen Gebäude untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt ist, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen udgl.; […]§ 18*) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind […]§ 19*) Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden, sind folgende Bauvorhaben anzeigepflichtig:
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Nebengebäuden zu Wohngebäuden, wenn das Nebengebäude eine überbaute Fläche von höchstens 25 m² und eine Höhe von höchstens 3,5 m über dem Gelände hat und in einer Baufläche liegt […]

Wien

Bauordnung für Wien
„§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. […] § 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
[…] 5. Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätzen […]“

Was du sonst noch beachten musst

Nicht nur an die Baugenehmigung musst du denken. Auch Aspekte wie der Standort des Gartenhauses und die Zustimmung der Nachbarn sind von Bedeutung.

Informiere deine Nachbarn vor dem Bau eines Gartenhauses, um möglichem Streit aus dem Weg zu gehen.

Grenzbebauung und Bebauungsplan

In den neun Landesbauordnungen ist festgelegt, dass Bauten so gelegen sein müssen, dass benachbarten Bauplätzen und Bauten eine entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten bleibt.
Wenn nicht zusätzliche behördliche Bestimmungen, etwa im Rahmen eines Bebauungsplanes, einen anderen Abstand vorsehen, kann die Bebauungsgrenze zu Verkehrsflächen hin durch eine Baufluchtlinie oder eine Baugrenzlinie festgelegt sein, die, bis auf geringfügige Ausnahmen wie zum Beispiel Vordächer, nicht überschritten werden darf.
Ob ein Bebauungsplan für die Gemeinde, beziehungsweise dein Grundstück vorliegt, erfährst du auf deinem Gemeindeamt. In einem solchen Plan können andere Regelungen als die gesetzlichen getroffen worden sein, er gilt jedoch immer nur jeweils im Einzelfall.

Vergiss die Nachbarn nicht!

Selbst wenn du von der Landesgesetzgebung bis zum Bebauungsplan alles doppelt überprüft hast, kann dir immer noch ein nicht zu vernachlässigender Faktor einen Strich durch die Rechnung machen: Deine Nachbarn. Denn dein Gartenhaus wäre nicht das erste, das der Auslöser für einen Nachbarschaftsstreit wäre.
Deshalb ist es ratsam, deine Nachbarn vor dem Kauf und Bau des Gartenhauses auf dein Projekt anzusprechen, um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren. In der Regel lässt sich auf diese Weise eine gemeinschaftliche Lösung finden.

Kleingartenkolonien: Was ist zu beachten?

Kleingärten sind Grundstücke, die mehr als 120 m² und höchstens 650 m² groß sind und nicht der erwerbsmäßigen Nutzung, sondern der Erholung dienen. Kleingärten können innerhalb oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen. In Kleingärten gilt das Kleingartengesetz für dein Gartenhaus. Hier ist auch verzeichnet, wie sich Bauten, wie zum Beispiel ein Gartenhaus, innerhalb deines Kleingartens auf deinen Pachtvertrag auswirken.

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Bilder: Bild 1: ©iStock/Epitavi; Bild 2: ©GartenHaus GmbH; Bild 3: ©iStock/Dejan_Dundjerski