Gartenhaus und Nachbarrecht in Österreich: Was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihr Gartenhaus an der Grundstücksgrenze bauen wollen

Ihr neues Gartenhaus ist da – jetzt müssen Sie sich nur noch entscheiden, wo Sie es hinstellen. An sich haben Sie da die freie Wahl – solange Ihr Haus nicht zu nah an Nachbars Grundstück steht. Worauf Sie achten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Gartenhäuser kaufen

Auch wenn es aus Platzgründen häufig sinnvoll ist, das Gartenhaus direkt an der Grundstücksgrenze zu errichten, ist dies nicht immer erlaubt. Denn nicht nur der Abstand von Gartenpflanzen zu Nachbars Garten ist gesetzlich geregelt – auch Gartenhaus und Geräteschuppen dürfen nicht überall stehen.

Dabei ist es wichtig, zunächst einmal in Erfahrung zu bringen, ob Ihr Gartenhaus eine Genehmigung benötigt. Alle wichtigen Infos und Links zum Thema Baugenehmigung haben wir für Sie bereits in diesem Artikel zusammengestellt.


Dieser Artikel handelt vom Gartenhaus-Nachbarrecht in Österreich: Unseren Lesern in Deutschland und der Schweiz empfehlen wir die folgenden Artikel:
und Gartenhaus-Nachbarrecht in Deutschland und Gartenhaus-Nachbarrecht in der Schweiz


Darüber sollten Sie sich im Voraus informieren

Bei gesetzlichen Vorschriften, die das Aufstellen von Gartenhäusern, Gewächshäusern oder Geräteschuppen betreffen, greift die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Diese regelt, wo Sie welche Art von Gebäude errichten dürfen und was Sie dabei alles zu beachten haben.

Da dies von zahlreichen verschiedenen Faktoren abhängt, raten wir Ihnen in jedem Fall, mit dem zuständigen Bauordnungsamt ein Beratungsgespräch durchzuführen. So können Sie sich gleich über die Rechtslage informieren. Zuständige Behörde erster Instanz in Österreich ist meistens die Gemeinde, beziehungsweise der Bürgermeister.

Hier erfahren Sie beispielsweise, ob ein Bebauungsplan vorliegt, der genau festlegt, was wo gebaut werden darf und was nicht, wie zum Beispiel, ob innerhalb des vorgeschriebenen Grenzabstands (das ist der sogenannte „Bauwich“) ein Gartenhaus errichtet werden darf. Auch „Baufluchtlinien“ müssen häufig eingehalten werden: Das ist der vorgeschriebene Abstand baulicher Anlagen von Straßen. In einigen Gesetzestexten ist außerdem häufig die Rede von sogenannten „Abstandsflächen“. Dabei geht es um die Fläche vor Bauwerken, die von Bebauung freizuhalten ist.

Den Nachbarn Bescheid geben

Zwar dürfen Sie, wenn Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Grenzbebauung bewegen, häufig auch ohne Zustimmung der Nachbarn eine Grenzbebauung vornehmen. Doch meist stößt man auf viel mehr Verständnis, wenn die Betroffenen im Voraus informiert werden.

So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen oder Auseinandersetzungen mit den Nachbarn – auf ein friedliches und harmonisches Zusammenleben kommt es ja schließlich an!

Nachbarn am Gartenzaun
Damit das Verhältnis zu den Nachbarn ungetrübt bleibt und alle ihren Garten weiterhin genießen können: Weihen Sie die Nachbarn im Voraus in Ihre Pläne ein!

Wann die Grenzbebauung erlaubt ist

In Österreich unterliegt die Baugesetzgebung den einzelnen Bundesländern. Von einer Vereinheitlichung in Form einer Musterbauordnung ist zwar die Rede, doch wurde dieses Vorhaben bisher leider noch nicht realisiert. So gelten in jedem Bundesland eigene Gesetze und Regelungen, was die vorgeschriebenen Grenzabstände zum Garten Ihres Nachbarn betrifft.

Wir haben die gängigen Richtlinien (Stand: März 2016) für Sie aufgelistet:

Burgenland

Werfen Sie einen Blick in das Burgenländische Baugesetz 1997 (Bgld. BauG):

§ 5 Bebauungsweisen und Abstände

„(2) In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, und mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad zulässig, sofern die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.“

Kärnten

So sind die Abstände in den Kärntner Bauvorschriften 2007 (K-BV) geregelt:

§ 6 Wirkung von Abstandsflächen

2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 Meter hoch sind;

b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 Meter über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs 1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

Niederösterreich

So sind die Abstandsvorschriften in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BO) geregelt:

§ 50 Bauwich

„(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß § 51 Abs. 4.“

(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn der Bebauungsplan dies nicht verbietet, die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und die Höhe dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.“

Oberösterreich

Unter diesen Bedingungen darf laut dem oberösterreichischen Bautechnikgesetz (Oö. BauTG 2013) auf die Grundstücksgrenze gebaut werden:

§ 41 Abs. 1 Z. 5:

„(1) Die Summe aller im jeweiligen Seitenabstand gelegenen Längen der Bauwerke (einschließlich Dachvorsprünge) darf 15 Meter nicht überschreiten.

(2) Die Traufenhöhe darf 3 Meter über dem Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.

(3) Die Gesamthöhe ist mit 7 Meter

Ansonsten gilt ein Mindestabstand von 3 Metern.

Salzburg

Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) 2008:

III. Abschnitt, § 25

(1) „Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie.

Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 Metern, haben.

7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 53 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.
  2. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 Meter betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.
  3. Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 Meter, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 Meter, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich – vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen – im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.
  4. Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und: Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein.“

Steiermark

Folgendes besagt das Steiermärkische Baugesetz 2008 (Stmk. BauG 2008):

1. Abschnitt, § 13 Abstände

„(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, sofern durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen, Orts und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen, die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen für Nebengebäude […]

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 Meter zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.“

Tirol

So steht es geschrieben in der Tiroler Bauordnung (TBO) 2011:

§ 6, Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen:

„(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 Metern ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 Metern, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 Meter, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen;“

Vorarlberg

Laut dem Vorarlberger Baugesetz (Vbg. BauG) von 2008 sollten Sie folgende Abstandsvorschriften beachten

§ 6 Mindestabstände

„ (1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:

  1. ein Gebäude 3 Meter;
  2. ein sonstiges Bauwerk 2 Meter.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:

  1. kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c;
  2. Gebäudeteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:

  1. Bauwerke und Teile von Bauwerken bis zu einer Höhe von 1,80 Metern über dem Nachbargrundstück;
  2. unterirdische Bauwerke oder unterirdische Teile von Bauwerken.

(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.“

Wien

Dies verrät uns die Wiener Bauordnung 2008 über einzuhaltende Abstände

§ 82. Nebengebäude

„(1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoss aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 Quadratmeter, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 Quadratmeter haben.

(2) Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt das Vorhandensein oder das gleichzeitige Errichten eines Hauptgebäudes voraus. Die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz darf nicht mehr als ein Zehntel seiner Fläche betragen.

(3) Nebengebäude dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p angeordnet ist. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 und der Bestimmungen über die Errichtung von Garagen unzulässig.

(4) Beträgt die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,50 Meter und die Firsthöhe nicht mehr als 3,50 Meter und werden sie in einer Tiefe von mindestens 10 Meter ab der Vorgartentiefe errichtet, dürfen sie auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden; die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p steht dem nicht entgegen.“

Landkarte von Österreich mit Wien
In Wien gelten andere Vorschriften als in der Steiermark: Jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung!

Die Checkliste: Wo darf ich mein Gartenhaus aufstellen?

Damit auch wirklich nichts schief gehen kann und Sie viel Freude und wenig Ärger mit Ihrem Gartenhaus haben, lohnt es sich also, wenn Sie sich im Voraus mit den für Sie relevanten Paragraphen zum Thema Grenzbebauung befassen.

Mit unserer Checkliste können Sie ganz schnell herausfinden, ob Ihr Gartenhaus direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf oder nicht:

Checkliste:
  • Ist Ihr Gartenhaus genehmigungsfrei?
  • Liegt ein Bebauungsplan für Ihr Grundstück vor?
  • Haben Sie sich über die Gesetzeslage in Ihrem Bundesland informiert?
  • Haben Sie Ihren Nachbarn Bescheid gegeben?

Wenn alles stimmt, wünschen wir Ihnen einen reibungslosen Ablauf bei der Planung Ihres Gartenhauses und ein harmonisches Zusammenleben mit Ihren Nachbarn!

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Bilder: Bild 1: © GartenHaus GmbH, Bild 2: ©iStock/JackF, Bild 3: © iStock/dk_photos,

 

8 Kommentare zu “Gartenhaus und Nachbarrecht in Österreich: Was Sie wissen müssen, wenn Sie Ihr Gartenhaus an der Grundstücksgrenze bauen wollen”

Alles bla bla , in Höchst , Vorarlberg, verlangen die vom Amt für jeden Bau, Gerätehaus 1×1 m , einen kompletten Bauantrag , ca. 150,- Gebühr .
Abgesehen von vielen Stunden Zeit ,,das zu klären,,aber der Mieter haftet , unterschreiben müssen alle Besitzer …

Lieber Herr Becker,
wir freuen uns, dass unser Artikel Ihnen weitergeholfen hat, und wünschen Ihnen noch viel Glück bei dem Bau Ihres Eigenheims.
Herzliche Grüße
Ihre Gartenhaus GmbH

Wir möchten uns bald den Traum eines Eigenheims erfüllen. Und da ist es gut zu wissen, dass die Baulinie für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt. Nun suchen wir nur noch einen Zivilgeometer, der uns beim Thema Grundgrenzen beraten kann.

Wir möchten uns bald den Traum eines Eigenheims erfüllen. Und da ist es gut zu wissen, dass die Baulinie für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt. Nun suchen wir nur noch einen Zivilgeometer, der uns beim Thema Grundgrenzen beraten kann.

Der Beitrag zum Thema Überdachungen für Terrassen ist sehr hilfreich. Ich wollte besser informiert sein, denn ich weiß sehr wenig darüber. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich genug über dieses Thema.

Der Beitrag zum Thema Überdachungen für Terrassen ist sehr hilfreich. Ich wollte besser informiert sein, denn ich weiß sehr wenig darüber. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich genug über dieses Thema.

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